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14.07.2022, Frankfurt am Main

Teure neue Welt? Wie Handwerksbetriebe die Preissteigerungen im Projektgeschäft auffangen können

Die aktuelle Gesamtsituation ist schwierig: Zum Fachkräftemangel und der Corona-Pandemie kommt der Ukraine-Krieg als weitere Herausforderung. Von dieser ist auch das Handwerk betroffen. Denn die Materialknappheit treibt die Preise nach oben und sorgt für Nervosität in der Branche. Doch es gibt Wege, die Preissteigerungen an die Auftraggeber weiterzugeben.

Auch in der Vergangenheit gab es nicht nur gute Zeiten. Trotzdem hatte das Handwerk stets den sprichwörtlich „goldenen Boden“. Das gibt selbst im Hinblick auf die aktuellen Krisen Grund zum Optimismus. Denn laut der VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) besteht auch jetzt die Möglichkeit, die zusätzlichen Risiken und Belastungen an den Auftraggeber weiterzureichen. 

Option 1: Mit einem Annahmeverzug die Möglichkeit einer Schadenersatzforderung gewährleisten
Heizungsbauer wie Elektroinstallateure und andere Handwerker kennen die Situation: Eigentlich könnte man mit der Arbeit loslegen, doch der Rohbau ist noch nicht fertiggestellt oder die Ausführungspläne liegen noch nicht in der erforderlichen Endfassung vor. In einer solchen Situation ist eine Behinderungsanzeige in Verbindung mit einer Anzeige der Leistungsbereitschaft an den Auftraggeber zu senden. Nur wenn dieser über den außergewöhnlichen Umstand informiert ist, hat eine Schadenersatzforderung eine realistische Chance. Den durch die nicht selbstverschuldete Verzögerung entstehenden Schaden, etwa in Form von höheren Einkaufspreisen von benötigtem Material, kann man dann im Rahmen des Nachtragsmanagements dem Auftraggeber in Rechnung stellen.

Option 2: Nicht selbst verschuldete Unterbrechungen der Arbeiten anzeigen
Nicht nur vor dem Beginn der Arbeiten, sondern auch währenddessen kann es zu Verzögerungen oder gar zu Unterbrechungen kommen. In vielen Fällen liegt die Ursache dafür nicht in eigenen Fehlern, sondern ist eine Verkettung unglücklicher Umstände. Wenn ein Vorgewerk das erforderliche Material nicht rechtzeitig bekommt oder aufgrund von personellen Engpässen nicht im vereinbarten Tempo weitermachen kann, ist im Extremfall die gesamte Baustelle davon betroffen. Ähnlich wie beim Annahmeverzug muss auch die Unterbrechung beim Auftraggeber angezeigt werden. Andernfalls wird eine Schadenersatzforderung in der Höhe des durch die Unterbrechung entstandenen Schadens keinen Erfolg haben.

Option 3: Verzögerungsanzeige am Stichtag des formalen Vertragsendes
Nicht wenige Bauarbeiten bestehen auch nach dem vertraglich vereinbarten Ende weiter. Anders ausgedrückt: Der Termin, an dem alle Arbeiten abgeschlossen sein sollten, wird nicht eingehalten. Auch hier bedeutet das, dass die Handwerker von Unternehmen B oftmals auf den Abschluss der Arbeiten von Unternehmen A warten müssen. Hier gilt wieder, dass die Verzögerung nicht selbstverschuldet ist und schadenersatzpflichtig sein kann. Zeigt ein Unternehmen die unverschuldete Verzögerung am Stichtag des formalen Vertragsendes an, so kann es den durch die Verzögerung entstehenden Schaden bei seinem Auftraggeber einfordern. 

Die zentrale Frage lautet: Wo liegt der Fehler?
Auch im eigenen Betrieb kann es zu Schwierigkeiten und Verzögerungen kommen, für die keine andere Stelle haftbar gemacht werden kann. Es gibt aber keine Verpflichtung, für Fehler anderer Beteiligter geradezustehen. Um die eigenen Rechte durchsetzen zu können, muss man Unterbrechungen allerdings frühzeitig erkennen und definieren. Auf diese Weise lässt sich die Ursache schnell ausmachen und beheben, um alle Arbeiten möglichst bald wieder aufnehmen zu können. Unter dem Strich kommt die Anzeige von Unterbrechungen oder Verzögerungen also allen Seiten zugute: dem eigenen Betrieb, anderen am Projekt mitwirkenden Handwerkern und dem Auftraggeber, der an einer möglichst terminnahen Fertigstellung aller Arbeiten interessiert ist – eine Win-win-win-Situation.

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