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15.01.2021, Frankfurt am Main

Diese Änderungen treten 2021 in Kraft

Die für das Handwerk wichtigsten Änderungen 2021 haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche Änderungen und Gesetze in Kraft. Wir haben die für Betriebe und Handwerker wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

Rund um die Corona-Krise:

Überbrückungshilfe III gilt bis Ende Juni 2021

Seit Januar 2021 gilt die Überbrückungshilfe III, die bis Ende Juni 2021 läuft. Erstattet werden dabei nicht wie bei den November- und Dezemberhilfen Umsatzausfälle, sondern betriebliche Fixkosten wie Mieten und Pachten. Der Höchstbetrag für die Überbrückungshilfe III liegt bei 500.000 Euro. Dieser maximale Zuschuss ist geplant für direkt und indirekt von Schließungen betroffene Unternehmen.

Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld bleiben steuerfrei

Wenn der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld aufstockt, bleibt dieser Zuschuss weiterhin steuerfrei.

Corona-Bonus bis 30. Juni verlängert

Unternehmen, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Arbeitnehmern einen Corona-Bonus zu zahlen oder den Betrag von 1.500 Euro auszuschöpfen, können dies bis Mitte dieses Jahres nachholen. Denn mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde die Frist bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Eine Aufteilung auf mehrere Teilleistungen ist möglich.

2021 zurück zu 19 Prozent Mehrwertsteuer

Die befristete Senkung der Umsatz- oder Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020 endete am 1. Januar 2021. Auch für Handwerksbetriebe gelten wieder die alten Steuersätze von 19 (aktuell 16 Prozent) beziehungsweise sieben Prozent (aktuell fünf Prozent).

Änderungen rund um den Klimaschutz:

Höhere Kfz-Steuer

Große und schwere Neu-Fahrzeuge mit einem hohen Spritverbrauch und einem Kohlendioxidausstoß von mehr als 195 Gramm CO2 pro Kilometer müssen 2021 einen doppelt so hohen Aufschlag auf die Kfz-Steuer bezahlen. Stößt ein neues Auto bis 95 Gramm aus, wird es im Vergleich zu 2020 begünstigt. Die von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht werden nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen für Nutzfahrzeuge besteuert.

CO2 -Bepreisung bei Energie und Verkehr

Um fossile Energien zu verteuern und klimaschonende Alternativen voranzubringen, gibt es seit 2021 einen nationalen CO2 -Preis für die Bereiche Verkehr und Heizen. Pro Tonne CO2, die beim Verbrennen von Diesel und Benzin, Heizöl und Erdgas entsteht, müssen verkaufende Unternehmen wie Raffinerien zunächst 25 Euro zahlen. Nach und nach wird es mehr – wie es in der zweiten Hälfte der 20er-Jahre weitergeht, ist noch offen. Der Preis wird an die Kunden weitergegeben, laut Bundesregierung steigt der Literpreis bei Benzin um 7 Cent, bei Diesel und Heizöl um 7,9 Cent, Erdgas wird um 0,6 Cent pro Kilowattstunde teurer. Mit dem Geld sollen die Bürger anderswo entlastet und Klimaschutz-Maßnahmen finanziert werden.

CO2 -Komponente beim Wohngeld

Damit Menschen mit geringen Einkommen durch die CO2 -Bepreisung nicht belastet werden, gibt es seit Januar 2021 die sogenannte CO2 -Komponente beim Wohngeld. Die zu erwartenden Mehrkosten beim Heizen sollen durch einen Zuschlag ausgeglichen werden. Dessen Höhe richtet sich nach der Haushaltsgröße und dem Einkommen des Haushaltes.

Weniger Feinstaub bei Kaminöfen

Die Bundesimmissionsschutz-Verordnung schreibt ab diesem Jahr strengere Feinstaubregeln vor. Öfen, die vor 1995 errichtet wurden, müssten eigentlich schon bis zum 31. Dezember 2020 stillgelegt, mit Feinstaubabscheidern nachgerüstet oder ausgetauscht werden, wenn die geltenden Grenzwerte nicht eingehalten werden können.

Steuerbefreiung bei Elektro-Autos

Die zehnjährige Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge gilt für Erstzulassungen reiner Elektrofahrzeuge und Umrüstungen bis zum 31. Dezember 2025. Sie wird längstens bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.

Kaufprämie für Elektro-Autos verlängert

Die Kaufprämie für Elektro-Autos soll bis Ende 2025 verlängert werden. Bis zu 9.000 Euro Zuschuss gibt es aktuell über den Umweltbonus (erweitert durch die Innovationsprämie) beim Kauf eines reinen E-Autos. Einen Teil davon zahlt der Staat, den anderen der Autohersteller.

EEG-Novelle verabschiedet

Kurz vor Weihnachten haben Bundestag und Bundesrat die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) beschlossen. Unter anderem soll der Ausbau von Photovoltaik (PV) praktisch verdoppelt werden. Auf genaue Ausbauziele wollte sich die Große Koalition bisher jedoch nicht festlegen; hier soll im ersten Quartal 2021 nachjustiert werden. Dies sieht ein entsprechender Entschließungsantrag vor.

Doch es gibt auch konkrete Inhalte: Laut Beschluss müssen PV-Anlagen erst ab einer Leistung von 750 kW an Ausschreibungen teilnehmen. Für Strom, der in Anlagen mit einer Leistung bis 30 kW pro Jahr für den Eigenverbrauch erzeugt wird, muss zudem keine EEG-Umlage bezahlt werden. PV-Altanlagen sollen zunächst bis 2027 eine feste Einspeisevergütung in Höhe ihres Marktwerts erhalten. In kleinen PV-Bestandsanlagen muss erst bei 7 kWp statt wie zuvor bei 1 kWp ein entsprechender „Smart Meter“ eingebaut werden.

Emissionshandelsgesetz (EHS)

Anfang Januar startet das CO2 -Emissionshandelssystem (EHS) in Deutschland. Betroffen sind alle Bereiche, die nicht schon durch das Europäische EHS abgedeckt sind. Dazu gehören Wärme und Mobilität.

Betriebe müssen Zertifikate für die Verschmutzungsrechte kaufen. Eine Tonne CO2 kostet zunächst 25 Euro. Der Preis steigt bis 2025 schrittweise auf 55 Euro. Für 2026 soll der Preis schließlich bei mindestens 55 und höchstens 65 Euro liegen. Erst dann soll der Preis mittels Auktionen und Handel ermittelt werden.

Bestens vorbereitet mit dem CO2 -Bepreisungsrechner

Damit Unternehmen schon jetzt wissen, welche Abgaben auf sie zukommen, hat Mainova einen CO2 -Bepreisungsrechner erstellt, der die voraussichtlichen BEHG-Abgaben für die kommenden Jahre errechnet. Mehr dazu hier

Energieeffizienzklassen

Elektrogeräte wie Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Kühl- und Gefriergeräte oder Fernseher bekommen ab dem 1. März 2021 neue Energieeffizienzklassen.

Rund um Immobilien und Bauen:

Mehr Wohnungsbauprämie

Bürger erhalten seit diesem Jahr maximal 70 Euro für 700 Euro angespartes Eigenkapital. Auch die Einkommensgrenzen sind gestiegen: für Alleinstehende auf 35.000 Euro, für Verheiratete auf 70.000 Euro.

Verlängertes Baukindergeld

Mit bis zu 12.000 Euro pro Kind unterstützt der Staat Familien beim Kauf oder Bau der ersten eigenen vier Wände in einem Förderzeitraum von zehn Jahren. Wer bis zum 31. März 2021 eine Baugenehmigung erhält oder eine Immobilie kauft, kann das Baukindergeld noch beantragen.

Andere Regeln bei Wohneigentum

Das neue Wohnungseigentumsgesetz vereinfacht die Beschlussfassung über bauliche Veränderungen der Wohnanlage. So können jetzt Eigentumswohnungen barrierefrei oder einbruchsicher umgebaut, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge oder Glasfaseranschluss gelegt werden. Umbaumaßnahmen können mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Kosten sind dann jeweils von den Eigentümern zu tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Stimmen mehr als zwei Drittel zu, müssen künftig alle Eigentümer die Sanierungskosten tragen.

Rund um Personal und Unternehmensführung:

Gesetzlicher Mindestlohn wird 2021 zweimal angehoben

Zum 1. Januar 2021 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 9,50 Euro gestiegen. Das entspricht einem Plus von 15 Cent pro Stunde. Die Bundesregierung hatte die Anhebung der Lohnuntergrenze im Herbst 2020 beschlossen und festgelegt, wie sich die Lohnuntergrenze bis 2022 entwickeln soll. Demnach soll es 2021 noch einen weiteren Erhöhungsschritt geben: Zum 1. Juli 2021 wird die Lohnuntergrenze um weitere 10 Cent angehoben. In der zweiten Jahreshälfte wird der gesetzliche Mindestlohn dann bei 9,60 Euro pro Stunde liegen.

Weitere Lohnerhöhungen

Angestellte Schornsteinfeger erhalten laut des neuen Tarifvertrags abhängig von der Gehaltsgruppe ab diesem Jahr monatlich 70 Euro beziehungsweise 75 Euro mehr. Im Jahr 2022 erhöht sich der Tariflohn um weitere 70 Euro beziehungsweise 75 Euro monatlich.

Digitale Krankmeldung

Ab 1. Januar 2021 wird die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse vom Arzt digitalisiert und elektronisch übermittelt. Versicherte müssen dann die Durchschrift des „gelben Scheins“ nicht mehr wie bisher selbst an ihre Krankenkasse schicken. Ab 2022 sollen auch Arbeitgeber bei den Krankenkassen elektronisch abrufen können, von und bis wann die Arbeitsunfähigkeit des Beschäftigten dauert und wann die Entgeltfortzahlung ausläuft.

Gehaltsumwandlung wird beschränkt

Wenn Zuwendungen wie etwa Tankgutscheine zusätzlich zum Lohn fließen, bleiben sie steuer- und abgabenfrei. So hat es der Bundesfinanzhof arbeitgeber- und arbeitnehmerfreundlich entschieden. Die Bundesregierung ist damit unzufrieden und will rückwirkend das Einkommensteuergesetz ändern. Danach darf ab 2020 die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden. Überdies ist der Arbeitslohn nicht zugunsten der Extras herabzusetzen und die zweckgebundene Leistung kann nicht anstelle einer vereinbarten Lohnerhöhung gezahlt werden. Diese Punkte sollen Unternehmer beachten, wenn sie solche Extras gewähren.

Bundesregierung plant fairen Datenzugang auch für Handwerksbetriebe

Mit der 10. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) will die Bundesregierung in diesem Jahr für mehr Wettbewerb und Fairness auf dem Markt mit Daten sorgen. Die Novelle passe die Regeln der Marktwirtschaft an die Digitalisierung an, heißt es seitens des Bundeswirtschaftsministers Peter Altmaier. Profitieren können etwa Handwerksbetriebe wie Kfz-Werkstätten, z. B. im Bereich der vorausschauenden Wartung. Die Novelle ist dem Bundestag zugeleitet worden.

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