Alle Beiträge im Überblick:
Beitrag 2: Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030
Beitrag 3: Fördermöglichkeiten und Beratungstipps für Ihre Kunden
Beitrag 4: Häufig gestellte Fragen (dieser Beitrag).
Beitrag 5: Überblick zu den Fördermöglichkeiten
iAktuelles⟩Fokusthemen
Ölbrennwertheizungen oder Ölheizungen dürfen weiterhin verwendet werden. Allerdings gilt ab 2026 ein Einbauverbot für neue Ölheizungen. Gasheizungen dürfen auch nach 2026 verbaut werden, allerdings ist ohne die Kombination mit erneuerbaren Energien keine Förderung mehr möglich. Nur noch sogenannte Hybridheizungen sind förderfähig.
Bis 2026 dürfen Ölbrennwertheizung ohne Kombination mit einer erneuerbaren Energiequelle auch weiterhin einbaut werden. Jedoch wird der Betrieb einer Öl-Brennwertheizung durch den stark steigenden CO2-Preis immer unwirtschaftlicher und es gibt keine Förderzuschüsse.
Endkunden müssen nicht zwingend selbst den Antrag auf Förderung stellen. Dies kann auch ein durch sie beauftragter Handwerksbetrieb übernehmen. Das BAFA kommuniziert dann ausschließlich mit dem bevollmächtigten Antragssteller, wodurch sich der Aufwand für den Endkunden deutlich reduziert und Unsicherheiten beiseitigt werden können.
Der Antrag muss vor Vorhabenbeginn bei der BAFA erfolgen. Das heißt, bevor die Auftragsbestätigung erfolgt. Maßgeblich ist dabei, wann der Antrag bei der BAFA eingeht.
Der Förderzuschuss wird nach Abschluss der Installation komplett an den Endkunden ausgezahlt.
As alternativ zu den Förderprogrammen gibt es seit Januar 2020 auch steuerliche Vergünstigungen für Handwerkerarbeiten. Hausbesitzer können so 20 Prozent der Gesamtkosten einer energetischen Sanierung (bis zu 40.000 Euro) über drei Jahre von der Steuer absetzen. Darüber hinaus lassen sich die Kosten für Energieberatung, Fachplanung und Baubegleitung bis zu 50 Prozent absetzen.
Damit die Kosten der Handwerksbetriebe auch steuerlich abgesetzt werden können, müssen Sie als Handwerker auf Rechnung arbeiten – auch bei nur geringen Summen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Darauf sollten Sie Ihre Kunden unbedingt vorab aufmerksam machen. Nur Handwerkerleistungen, die per Überweisung beglichen und anhand eines Kontoauszugs belegt werden können, sind von der Steuer absetzbar. Rechnungen und Belege müssen zudem zwei Jahre aufbewahrt werden. Darüber hinaus gilt der Steuerbonus nur für den Arbeitslohn sowie für Fahrt- und Gerätekosten. Nicht von der Steuer absetzbar sind Materialkosten für die Sanierung. Deshalb sollten auf der Handwerkerrechnung die Montagekosten immer separat aufgeführt werden – inklusive Mehrwertsteuer.
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Betriebe, die erfolgreich Energie und CO2 einsparen, können sich bis zum 20. März um die Mitgliedschaft bei dem neuen Verband „Klimaschutz-Unternehmen“ bewerben und von vielen Vorteilen profitieren.
Weitere Infos zu Antragsstellung sowie ein elektronisches Antragsformular und eine Vorlage für die Erteilung der Vollmacht finden Sie hier
Die steuerlichen Vorteile können nur geltend gemacht werden, wenn parallel keine öffentliche Förderung über die KfW oder das BAFA in Anspruch genommen wird. Daher sollte man vorab prüfen, was finanziell lukrativer ist.