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15.02.24, Frankfurt am Main

GEG tritt in Kraft – die wichtigsten Änderungen 2024

In vielen Hinsichten beginnt 2024 so, wie das alte Jahr aufgehört hat. Auch bei Recht und Gesetz hat das meiste weiterhin Bestand. Doch bekanntlich können bereits kleine Anpassungen eine große Wirkung haben. Dies sind die wichtigsten Änderungen, die im neuen Jahr in Kraft treten.
 
Für die Heizungsinstallations- und Elektrobranche sowie das Schornsteinfegerhandwerk sind vorrangig diese Neuerungen von Bedeutung:

  • Der CO²-Preis steigt deutlich an. Dieser Aspekt fand aufgrund der klaffenden Lücke im Bundeshaushalt medial eine besondere Beachtung. Ursprünglich war eine Erhöhung von 30 auf 40 Euro pro Tonne geplant; letztlich hat man sich aber auf 45 Euro verständigt. Energie wird dadurch teurer, Benzin beispielsweise um ca. 4,3 Cent, Diesel um 4,7 Cent pro Liter.
  • Keine staatliche Förderung für die Neuanschaffung von E-Autos mehr. Das entsprechende Programm wurde bereits im Dezember 2023 beendet, eine Neuauflage ist nicht vorgesehen.


  • Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) tritt in Kraft. Über dieses Gesetz wurde im Vorfeld ebenfalls sehr kontrovers diskutiert. Neu installierte Heizungen müssen in der Lage sein, 65 Prozent ihres Verbrauchs durch erneuerbare Energien zu decken. Das ist bei Anlagen der Fall, die mit Biogas, Holzpellets, Bioöl, einer Wärmepumpe oder über Solarthermie funktionieren. Auch aus erneuerbaren Energien gewonnener Strom oder Wasserstoff ist zulässig. Noch bestehende Öl- und Gasheizungen dürfen aber bis 2044 weiterbetrieben werden.


  • Die Produktnorm für Steckersolar-Geräte kommt im Sommer. In dieser verbindlichen Norm wird nicht nur die Ausführung des Steckers definiert, ebenso wird die maximal zulässige Leistung des Wechselrichters festgeschrieben. Die Norm macht Tests und Messungen bei neuen Produkten erforderlich, was zur Qualitätssicherung beitragen wird.


  • Das Solarpaket I wird Gesetz. Der erste Teil dieses Paketes bezieht sich u.a. auf die Nachtkennzeichnung von Windkraftanlagen und die Anpassung der EEG-Umlage und ist zum Jahreswechsel in Kraft getreten. Besonders interessant ist der zweite Teil, der im ersten Quartal 2024 beraten und beschlossen werden soll. Er beinhaltet u.a. eine Erhöhung der Ausbauziele von Fotovoltaik. Dazu beitragen wird die ebenfalls enthaltene Entbürokratisierung bei Installation und Anmeldung von Balkonkraftwerken. Die Bagatellgrenze bei der Eigenversorgung steigt von 10 auf 20 Kilowatt. Auch Mieter dürfen ein Balkonkraftwerk oder eine PV-Anlage auf dem Dach installieren und für die eigene Energieversorgung nutzen.
  • Die Strom- und Gaspreisbremse ist Vergangenheit. Seit Oktober 2022 galt aufgrund der durch den Ukrainekrieg entstandenen Energiekrise eine Deckelung der Strom- und Gaspreise. Mittlerweile gilt die Energieversorgung auch ohne russische Lieferungen als gesichert, sodass die Preisbremse zum Jahreswechsel auslaufen konnte.


  • Die Umsatzsteuer auf Gas und Fernwärme steigt wieder auf 19 Prozent. Auch diese zeitweise Absenkung der Verbrauchssteuer war ein Mittel gegen die Energiekrise. Ab März 2024 wird hier wieder der reguläre Steuersatz fällig.


  • Die Vergütungssätze bei der Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen sinken leicht. In der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (2023) wurde beschlossen, dass die Vergütungssätze zum 1. Februar um 1 Prozent sinken. Ab dann wird immer halbjährlich eine weitere Absenkung um 1 Prozent erfolgen.

 
Mehr Geld zum Leben

Einige Maßnahmen sorgen für mehr Netto vom Brutto. Löhne und Gehälter spielen dabei eine eher untergeordnete Rolle.

  • Der Grundfreibetrag wird angehoben. Der steuerfreie Betrag steigt um 180 auf jetzt 11.784 Euro. Eltern können außerdem mit einem Kinderfreibetrag von 6.612 Euro pro Kind kalkulieren.
  • Der Mindestlohn wird angehoben. Bislang lag er bei 12 Euro, seit Jahreswechsel gibt es einen Mindest-Stundenlohn von 12,41 Euro. In der Altenpflege gelten ab Mai 2024 neue Mindestsätze, die zwischen 15,50 und 19,50 Euro je Stunde liegen.
  • Die Obergrenze für Minijobs steigt leicht. Lag das Maximum im Jahr 2023 noch bei 520 Euro, kann man ab 2024 monatlich 538 Euro mit einem Minijob erwirtschaften.
  • Die Einkommensschwelle beim Spitzensteuersatz wird erhöht. Der höchste Satz der Einkommenssteuer wird erst ab einem Jahreseinkommen von 66.761 Euro fällig. Zuvor lag die Grenze bei 62.810 Euro. 

 

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